Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

R7H BAU:KULTUR:GmbH

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8850 Murau

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1. Geltung

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz: AGB) gelten für alle Vertragsabschlüsse zwischen der R7H BAU:KULTUR:GmbH (im Folgenden kurz: „R7H“) und Verbrauchern sowie Unternehmen (im Folgenden kurz: Kunden) hinsichtlich der von R7H angebotenen Leistungen in der jeweils geltenden Fassung. Die jeweils geltende Fassung ist auf der Website www.r7h-baukultur.at abrufbar. 

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, welches überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Gegenüber Unternehmern gelten diese AGB auch für künftige Geschäfte, ohne dass R7H nochmals auf sie hinweisen muss. Andere Bedingungen haben keine Gültigkeit und wird diesen somit ausdrücklich widersprochen. Abweichenden, entgegenstehenden, früheren, einschränkenden oder ergänzenden Geschäftsbedingungen und Regelungen des Vertragspartners muss R7H ausdrücklich und schriftlich zustimmen, damit diese im Einzelfall Vertragsbestandteil werden. Insbesondere gelten Vertragserfüllungshandlungen seitens R7H nicht als Zustimmung zu etwaigen von gegenständlichen AGB abweichenden Bedingungen. Die AGB haben auch für Folgeaufträge Gültigkeit, und zwar auch dann, wenn diese nicht gesondert mündlich oder schriftlich vereinbart werden.

Soweit die vorliegenden AGB oder andere Vertragsbestimmungen keine besonderen Regelungen enthalten, sind die einschlägigen technischen Fachnormen in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung anzuwenden. 


2. Angebot / Vertragsabschluss

Angebote, Kostenvoranschläge und Preislisten von R7H sind stets freibleibend und unverbindlich. 

Sofern keine Auftragserteilung erfolgt, ist R7H für die Erstellung des Angebotes berechtigt, ein angemessenes Entgelt zu verlangen.

Mehrkosten für Nacht-, Feiertags- und Wochenendarbeiten sind den Preisen von R7H nicht enthalten und vom Kunden gesondert zu vergüten.

Leistungsabweichungen jeder Art berechtigen R7H zur Festsetzung neuer Preise, und zwar unabhängig von der Form der Entgeltfestsetzung. Dies gilt sowohl bei Leistungsänderungen, welche auf Anordnung des Kunden beruhen, als auch bei jeder Störung der Leistungserbringung.


3. Leistungsumfang / Ausführung

Für den Umfang der Leistungen sind ausschließlich das von R7H zur Verfügung gestellte Angebot bzw. eine allfällige Auftragsbestätigung bzw. ein allfälliger Planervertrag maßgebend. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen der Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.

Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch den Kunden zurechenbare Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere auf Grund von Abänderungen oder Ergänzungen des Auftrags, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und die vereinbarten Fertigstellungstermine hinausgeschoben.

Ereignisse höherer Gewalt und Betriebsstörungen, auch Streik und Aussperrung sowie sonstige Ereignisse, die die Leistungserbringung erschweren, geben R7H das Recht, die Leistungszeit entsprechend der Beeinträchtigung durch unverzügliche Anzeige an den Kunden zu verlängern oder vom Vertrag zurückzutreten. Die genannten Umstände sind von R7H auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges entstehen. 

Im Fall der Verzögerung der Leistung ist der Kunde berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten Die Nachfrist muss schriftlich gesetzt werden und ausdrücklich als solche bezeichnet sein. Auch die Ausübung des Rücktrittsrechts hat in Schriftform zu erfolgen. 

R7H ist nach eigenem Ermessen zum Einsatz von Subunternehmen berechtigt. Der Kunde hat diesbezüglich keinerlei Ablehnungsrecht.

R7H ist berechtigt, Werbemaßnahmen (Tafeln, Schilder etc.) während der Planungs- und Bauzeit auf der Baustelle anzubringen.

Für die Ausübung der R7H gesetzlich (§ 1168a dritter Satz ABGB) treffenden Prüf- und Warnpflicht besteht keine Formpflicht. Sohin reichen auch mündlich ausgesprochene Warnungen.

Ordnet der Kunde eine Leistungsänderung an, ist R7H nicht verpflichtet, ihren daraus allenfalls resultierenden Anspruch auf Anpassung der Leistungsfrist und/oder des Entgeltes vor Ausführung der Leistung anzumelden, unabhängig davon, ob der Anspruch offensichtlich oder nicht offensichtlich ist. 

Die Parteien sind sich darüber einig, dass selbst bei Anwendung äußerster Sorgfalt weder voraussehbar noch abschätzbar ist, ob und welche Auswirkungen das Corona-Virus bzw. sonstige Epidemien und Pandemien auf das Vertragsverhältnis, insbesondere die Bauzeit und die Bauausführung hat. Zu etwaigen Auswirkungen, die unmittelbar durch das Corona-Virus bzw. sonstige Epidemien und Pandemien verursacht werden oder mit diesen im Zusammenhang stehen, gilt Folgendes:  

Der vereinbarte Projektzeitplan und die vertraglich vereinbarten Fristen verschieben sich um den Zeitraum, der sich daraus ergibt, dass a) R7H bzw. die von ihr beauftragten Subunternehmer die Ausführung der Leistungen nicht bzw. nicht fristgerecht erbringen können, weil im Zusammenhang  mit dem Corona-Virus bzw. sonstigen Epidemien und Pandemien die Arbeiten durch behördliche Anordnung eingeschränkt oder eingestellt werden oder die Arbeiten wegen Erkrankungen, Quarantänen, Betriebsschließungen nicht erbracht werden können, b) R7H im Zusammenhang mit dem Corona-Virus bzw. sonstigen Epidemien und Pandemien auf Grund behördlicher Anordnung oder wegen Erkrankung, Quarantäne, Betriebsschließung unsere Leistungen nicht fristgerecht oder nur verzögert erbringen kann.  

Die Verschiebung der Fristen wird berechnet nach der Dauer der Behinderung durch das Corona-Virus bzw. sonstiger Epidemien und Pandemien.

Die Parteien sind sich darüber einig, dass wechselseitig Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, nicht bestehen, sofern eine Verschiebung der Termine gemäß vereinbartem Projektzeitplan und der vertraglich vereinbarten Fristen aus den vorgenannten Gründen erfolgt.

Unterbleibt die Leistungserbringung von R7H ganz oder teilweise und ist dies auf Umstände zurückzuführen, die in die Sphäre des Kunden fallen (zB unberechtigter Vertragsrücktritt), so steht R7H gleichwohl das vereinbarte Entgelt für alle beauftragten Leistungen zu (§ 1168 ABGB). Im B2B-Geschäft braucht sich R7H nicht anrechnen lassen, was sie sich dadurch erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat.


4. Preise / Zahlungsbedingungen

Alle Preise sind in Euro ausgewiesen und verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. 

Rechnungen sind, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug zur Zahlung fällig.

Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für R7H unverbindlich. Einlangende Zahlungen werden jeweils auf die älteste noch aushaftende Forderung angerechnet, und zwar zuerst auf Zinsen, dann auf Kapital usw.

Im Falle des Zahlungsverzuges gelten Zinsen iHv 12 % p.a. als vereinbart. 

Bei Überschreitung der Zahlungsfrist (auch bloß bei einer von mehreren Rechnungen) verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge, Nachlässe, Skonti etc.) und werden der Rechnung zugeschlagen.

Der Vertragspartner verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug, die R7H zustehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und im Verhältnis zur Forderung angemessen sind, zu ersetzen.

Eine Aufrechnung von eigenen Forderungen mit Forderungen der R7H ist ausgeschlossen (Aufrechnungsverbot), sofern diese von R7H nicht schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt sind.

Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis, ohne schriftliche Zustimmung, abzutreten.

Bei Erteilung eines Auftrages durch mehrere Personen gemeinsam haften sämtliche solidarisch für die offene Forderung.

Zusatzaufträge und Regieleistungen sind gesondert zu beauftragen und abzurechnen. Die Abrechnung der Zusatz- und Regieleistungen erfolgt nach jenen Einheitspreisen wie im Leistungsverzeichnis bzw. im Planervertrag beschrieben. 

Der Einbehalt eines Deckungs- oder Haftrücklasses durch den Kunden ist nicht vorgesehen und bedarf einer gesonderten ausdrücklichen Einzelvereinbarung.

Ein Vorbehalt in der Schluss- oder Teilschlussrechnung muss seitens R7H nicht erfolgen. R7H kann sohin auch nachträglich Forderungen für die vertragsgemäß erbrachten Leistungen geltend machen. 


5. Gewährleistung / Schadenersatz

Die Gewährleistung richtet sich für Verbraucher nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei unternehmensbezogenen Geschäften (B2B) beträgt die Gewährleistungsfrist, es sei denn es ist im Einzelfall anderes vereinbart, ein Jahr ab Fertigstellung der (Teil)Leistung und ist vom unternehmerischen Kunden stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.  

Keine Ansprüche aus Mängelbehauptungen bestehen bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Leistung oder Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. 

R7H haftet ausschließlich für Schäden bei Vorsatz und krass grober Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht für Personenschäden. Das Vorliegen von krass grober Fahrlässigkeit hat, sofern es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, der Geschädigte zu beweisen. 

Die Haftung von R7H ist beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls abgeschlossenen Haftpflichtversicherung sowie den Beträgen gemäß ÖNORM B2110.

Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen eines Jahres ab Kenntnis von Schaden und Schädiger gerichtlich geltend zu machen.


6. Schlussbestimmungen

Sämtliche rechtsgeschäftlichen Erklärungen, Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. in Bezug auf diesen Vertrag und die damit zusammenhängenden Geschäfte bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Das Abgehen von der Einhaltung der Formvorschriften bedarf ebenfalls der Schriftform.

Sollten einzelne Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen ungültig oder rechtsunwirksam sein oder werden, wird hiervon die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Unangemessene Vorschriften sind mit demjenigen Teilgehalt aufrechtzuerhalten, der sich als selbständiger Bestandteil aus der unangemessenen Gesamtregelung lösen lässt. Eine ungültige oder unwirksame Bestimmung wird durch eine ihrem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommende Bestimmung ersetzt. Ebenso ist zu verfahren, wenn sich Lücken herausstellen sollten.

Sollten sich aus behördlichen Maßnahmen, erlassen im Zusammenhang mit der Bekämpfung einer Epidemie, Pandemie oder einer sonstigen Gesundheits- oder Sicherheitskrise, Auswirkungen auf die Erfüllung dieses Vertrages (zB Baueinstellung, Quarantäne der gesamten bzw. Teile der Belegschaft etc.) ergeben, so treffen die diesbezüglichen widrigen Folgen (zB Nichteinhaltung von Terminen und Fristen, Preiserhöhungen der Materiallieferanten, Kollektivvertragserhöhungen etc.) ausschließlich den Kunden. 

Die Vertragspartner vereinbaren die Anwendung österreichischen materiellen Rechts unter Ausschluss der Kollisionsnormen. 

Als Gerichtsstand wird der Sitz von R7H vereinbart, es sei denn der Kunde ist Konsument, dann gilt dessen allgemeiner Gerichtsstand.